Allgemeine Reise- und Vertragsbedingungen

1. GEGENSTAND UND ANWENDBARKEIT DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.1. Diese ARVB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG für Transportleistungen, Fahrzeugmieten (besondere Bestimmungen Ziff. 18), Pauschalreisen und Einzelleistungen aus dem Reiseangebot der Horner Reisen AG und oder der Wielandbus AG. Als allgemeine Unternehmensdienstleistungen wird die Gesamtheit der unter diesem Punkt genannten Dienstleistungen bezeichnet. Gelten Bestimmungen in diesen ARVB nur für einzelne Dienstleistungen, werden diese gesondert bezeichnet. Gelten für spezielle Reisen gegebenenfalls abweichende Bedingungen, so sind diese in den jeweiligen Publikationen aufgeführt.
1.2. Eine Pauschalreise liegt gemäss Art. 1 PRG (Bundesgesetz über Pauschalreisen, SR 944.3) vor, wenn die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst: Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (zbsp. mehrtägige Vereinsausflüge usw.).
1.3. Bei der Vermittlung von Einzelleistungen anderer Reiseveranstalter oder Dienstleistungserbringer ist die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nicht Vertragspartner sondern lediglich Vermittler und es gelten deren eigene Reise- und Vertragsbedingungen. Für zusätzlich vermittelte Transportleistungen (Flug-, Schiff-, Bahn-, Busbillette, Miete von Fahrzeugen usw.) sowie für alle anderen Leistungen, die von Dritten erbracht werden, gelten die Reise- und Vertragsbedingungen sowie die Haftungsbeschränkungen des jeweiligen Transportunternehmens, Dienstleistungserbringers oder Vermieters. In all diesen Fällen beschränkt sich die Leistung der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG als Vermittler darauf, dem Kunden gegen Entgelt die von Drittparteien angebotenen Leistungen entsprechend dem Auftrag gemäss Art. 394 OR (Schweizerisches Obligationenrecht, SR 220) zu vermitteln.
1.4. Die Leistung der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt, der Reiseausschreibung und der Bestätigung. Sonderwünsche sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG oder der Buchungsstelle schriftlich und vorbehaltlos bestätigt worden sind.

2.VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG kommt mit einer schriftlichen, telefonischen, persönlichen oder im Falle einer Online-Buchung elektronischen Annahme eines Angebotes der erwähnten Unternehmungen zustande. Von jenem Zeitpunkt an ist die Anmeldung verbindlich und die Rechte sowie Pflichten werden gemäss diesen ARVB und den vertraglichen Vereinbarungen für den Kunden und die Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG wirksam. Falls der Kunde weitere Reiseteilnehmer unter seinem Namen anmeldet, so hat der Kunde für deren Vertragspflichten (insbesondere die Bezahlung des Preises) wie für die eigenen Verpflichtungen einzustehen. Die vertraglichen Vereinbarungen und die ARVB gelten für alle Reiseteilnehmer.
2.2. Mit der Buchung bestätigt der Kunde, die ARVB (Allgemeine Vertragsbedingungen; www.horner.ch/arvb) verstanden und vorbehaltlos anerkannt zu haben. Falls der Kunde eine Reiseversicherung über die Horner Reisen AG abgeschlossen hat, anerkennt er die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der betroffenen Versicherung ebenfalls konkludent mit der Buchung.
2.3. Bei Erhalt der Buchungsbestätigung kann bei Pauschalreisen eine Anzahlung von 30% des Rechnungstotals zur sofortigen Zahlung fällig werden. Die Restzahlung ist spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Betrag bei der Buchung zahlbar. Die Vorauszahlung bei anderen Dienstleistungen wie Transportdienstleistungen, Fahrzeugmieten und Einzelleistungen wird ausdrücklich vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Anzahlung oder Restzahlung hat die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG das Recht, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und die Annullationskosten gemäss Ziffer 3.2 einzufordern. Allfällige Anzahlungen werden mit den Annullationskosten verrechnet. 
2.4. Zusätzlich zu den in den Publikationen erwähnten Preisen kann die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG und oder Ihre Buchungsstelle eine Auftragspauschalen für die Bearbeitung des Dossiers und der Buchung erheben.
2.5. Auf der Buchungsbestätigung oder auf der Website der Unternehmungen (www.wielandbus.ch oder www.horner.ch) sind die allgemeinen Hinweise betreffend Einreisebestimmungen, Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Anweisungen (in der Regel für CH, EU und EFTA Bürger/innen), die bei der Einreise in das gewählte Ferienland zu befolgen sind, ersichtlich. Die Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Drucklegung der jeweiligen Publikationen und sind nicht verbindlich. Aktuelle Informationen können und müssen auf der Website des Departementes für auswertige Angelegenheiten (www.eda.admin.ch) eingesehen werden. Die Teilnehmer sind für das Einhalten dieser Erfordernisse sowie das Mitführen der notwendigen Reisedokumente (wie Pass, Identitätskarte usw.) selbst verantwortlich. Der Kunde muss die Reiseunterlagen vor der Abreise auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit selbständig prüfen.

3. ÄNDERUNGEN DER BUCHUNGEN ODER ANNULLIERUNG DER REISE DURCH DEN REISENDEN
3.1. Bei Namensänderungen, Benennung eines Ersatzreisenden, Änderungen der Reisedaten bis 30 Tage vor Abreisedatum, kann bei einer Pauschalreise eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 pro Person, höchstens CHF 120.00 pro Auftrag in Rechnung gestellt werden. Bei anderen allgemeinen Unternehmensdienstleistungen, welche durch die Wielandbus AG oder die Horner Reisen AG bestätigt wurden, kann bei Datumsänderungen, Änderungen der Personenzahl, Änderung eines Dienstleisters wie Restaurant o.a. eine Gebühr von pauschal CHF 80.00 pro Auftrag in Rechnung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Annullationsbedingungen von Ziffer 3.2. Es gilt zu erwähnen, dass Bearbeitungsgebühren in der Regel nicht durch die Annullationskostenversicherung gedeckt sind.
3.2. Wird eine Buchung bis 30 Tage vor Abreise annulliert, kann eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 pro Person, höchstens CHF 120.00 pro Auftrag erhoben werden. Bei anderen allgemeinen Unternehmensdienstleistungen, welche durch die Wielandbus AG oder die Horner Reisen AG bestätigt wurden beträgt diese Gebühr CHF 80.00 pro Auftrag. Es gilt zu erwähnen, dass Bearbeitungsgebühren in der Regel nicht durch die Annullationskostenversicherung gedeckt sind.
Wird von einer Pauschalreise später als 30 Tage zurückgetreten, können zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr folgende Annullationskosten in Prozenten des Rechnungstotals in Rechnung gestellt werden:
3.2.1. Pauschalreisen und Tagesfahrten
30 – 15 Tage vor Abreise:                                   30     %     des Rechnungstotals
14 – 8 Tage vor Abreise:                                     50     %     des Rechnungstotals
7 – 1 Tage vor Abreise:                                       90     %     des Rechnungstotals
Am Abreisetag oder Nichtantreten:                     100   %     des Rechnungstotals
3.2.2. Flusskreuzfahrten
Bei Umbuchungen, Änderungen, Annullierungen bis 126 Tage vor Reisebeginn durch den Kunden kann eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 pro Person, höchstens CHF 120.00 pro Auftrag verrechnet werden.
Bei Umbuchungen, Änderungen, Rücktritt von Reisen usw. später als 126 Tage durch den Kunden kann zusätzlich zu den Bearbeitungsgebühren folgenden Annullationskosten in Prozenten des Rechnungstotals in Rechnung gestellt werden:
125 – 95 Tage vor Abreise:                                 25     %     des Rechnungsbetrags
95 – 56 Tage vor Abreise:                                   50     %     des Rechnungsbetrags
55 – 35 Tage vor Abreise:                                   60     %     des Rechnungsbetrags
34 – 20 Tage vor Abreise:                                   75     %     des Rechnungsbetrags
19 – 0 Tage vor Abreise oder Nichtantreten:        100   %     des Rechnungsbetrags
3.2.3. Transportdienstleistungen, Fahrzeugmieten, Einzelleistungen
15 – 10 Tage vor Abreise:                                   10     %     des Rechnungstotals
9 – 6 Tage vor Abreise:                                       25     %     des Rechnungstotals
5 – 3 Tage vor Abreise:                                       50     %     des Rechnungstotals
2 – 0 Tage vor Abreise oder Nichtantreten:          80     %     des Rechnungstotals

Für Auftragsfahrten mit Zusatzleistungen gilt die Regelung gemäss Punkt 3.2.1. Abweichende Annullationskosten (z.B. Linienflüge, Rad-und Schiffreisen, etc.) sind vorbehalten. Bei Reisen mit Flugleistungen ist der jeweils berechnete Fluganteil nach der definitiven Buchung zu 100% annullationskostenpflichtig. Eintrittskarten sowie angefallene Visumsgebühren werden bei Umbuchungen oder Annullationen vollständig in Rechnung gestellt.
3.3. Massgebend zur Berechnung der Fristen ist das Eintreffen der eingeschriebenen Mitteilung, des Emails oder des Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG oder der vermittelnden Buchungsstelle; beim Eintreffen an Wochenenden oder Feiertagen ist der nächstfolgende Arbeitstag massgebend.
3.4. Bei Nichtreagieren auf Zahlungsaufforderungen wird das Recht vorbehalten, zusätzlich zum Rechnungsbetrag einen Verzugszins von 5% p. a. zu verrechnen.

4. ANNULLATIONSKOSTEN- UND RÜCKREISEVERSICHERUNG
4.1. Die Annullationskosten- und Rückreiseversicherung ist nicht in den Pauschalpreisen eingeschlossen und wird separat verrechnet. Die detaillierten Leistungen der Versicherung (AVB) können dem Versicherungsausweis entnommen werden.

5. PROGRAMM- UND PREISÄNDERUNGEN
5.1. Änderungen vor Vertragsabschluss
Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Katalogangaben, Leistungsbeschreibungen, Preise in den Katalogen und auf den Preislisten vor der Buchung durch den Kunden zu ändern. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die Änderungen informiert. 
5.2. Preisänderungen nach Vertragsabschluss
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der vereinbarte Preis erhöht werden muss. Preiserhöhungen können sich aus:
a) der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten, z. B. Treibstoffzuschläge;
b) neu eingeführten oder erhöhten staatlichen Abgaben oder Gebühren (wie zum Beispiel Flughafentaxen, Landegebühren, Ein- und
Ausschiffungsgebühren, Kurtaxen usw.) oder die Einführung einer Gebühr zur Sicherstellung der Kundengelder nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen;
c) Wechselkursänderungen oder
d) staatlich verfügten Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer) ergeben.
Erhöhen sich die Kosten einer Leistung, so können diese dem Kunden belastet werden. Falls die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG eine Preiserhöhung aus den oben genannten Gründen vornehmen muss, wird diese bis spätestens 14 Tage vor dem Reisebeginn vorgenommen. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent des Pauschalpreises oder des Rechnungsbetrages beträgt, stehen dem Kunden die unter Ziffer 5.6 genannten Rechte zu.
5.3. Programmänderungen, Änderungen im Transportbereich nach der Buchung und vor Reisebeginn
Die Wielandbus AG und die Horner Reisen AG behalten sich, auch im Interesse des Kunden, das Recht vor, das Reiseprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Transportart, Transportmittel, Fluggesellschaften, Flugzeiten usw.) zu ändern, wenn unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände es erfordern. Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG sind bemüht, dem Kunden gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten. 
5.3.1. Wasserstand und navigatorische Umstände
Starkes Niederwasser bzw. Hochwasser und navigatorische Umstände auf den Flüssen können Änderungen des Fahrplanes, ein Umstieg auf ein anderes Schiff oder Überbrückung per Car, eine Zwischenübernachtung in einem Hotel oder gar eine Verkürzung des Reiseablaufes zur Folge haben. Diese Entscheidungen müssen oftmals kurzfristig vom Veranstalter und der betreffenden Reederei getroffen werden. Massnahmen aufgrund von Wasserständen oder anderen navigatorischen Umständen berechtigen nicht zum spesenfreien Rücktritt gemäss Ziffer 5.6.
5.4. Sitzplatzzuteilung/Fahrzeuge
Bei Reisen ohne Sitzplatzreservation erfolgt die Zuteilung der Plätze in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen. Die Plätze werden für die gesamte Dauer der Reise zugeteilt. Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG behalten sich ausdrücklich das Recht vor, andere Fahrzeuge und andere Fahrzeugtypen als die ausgeschriebenen, einzusetzen. Änderungen in der Platzzuteilung sind in diesem Falle möglich.
5.5. Flugreisen
Alle Flugreisen werden in der Touristenklasse durchgeführt. Die Wielandbus AG und die Horner Reisen AG und die beigezogenen Fluggesellschaften behalten sich das Recht zu Flugplanänderungen, Einsatz anderer als der vorgesehenen Flugzeugtypen und den Beizug anderer als den angegebenen Fluggesellschaften ausdrücklich vor. Die Änderung des Fluggerätes oder der Fluggesellschaft stellt keine Programmänderung dar.
5.6. Kundenrechte, wenn nach Vertragsabschluss der Preis erhöht, Programmänderungen oder Änderungen im Transportbereich vorgenommen werden.
Führt die Programmänderung oder die Änderung einzelner vereinbarter Leistungen zu einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes oder beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent, so hat der Kunde folgende Rechte:
a) Er kann die Vertragsänderung annehmen;
b) Er kann innert 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag schriftlich (eingeschriebener Brief) zurücktreten. Dies berechtigt zu einer Rückerstattung des bereits bezahlten Preises;
c) Er kann innert 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mitteilen, dass der an einer durch die Wielandbus AG und oder Horner Reisen AG vorgeschlagenen gleichwertigen Ersatzreise teilnehmen will. Ist die Ersatzreise günstiger, wird die Preisdifferenz rückerstattet. Lässt der Kunde keine Mitteilung nach Buchstabe b) oder c) der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG formgerecht zukommen, so stimmt der Kunde der Preiserhöhung, der Programmänderung oder der Änderung einzelner vereinbarter Leistungen zu (die 5-Tage-Frist ist eingehalten, wenn die Mitteilung am 5. Tag der schweizerischen Post übergeben, Expeditionsprinzip).

6. ABSAGE DURCH DIE WIELANDBUS AG UND ODER DER HORNER REISEN AG
6.1. Gruppengrösse
Für alle Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG behalten sich das Recht vor, bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl Reisen ab einer Dauer von 4 Tagen spätestens 22 Tage vor Reisebeginn für die Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG entschädigungslos abzusagen. Diese Frist beträgt bei 2- und 3-tägigen Reisen 14 Tage, bei Tagesfahrten spätestens am Tag vor Reisebeginn.
6.2. Zwingende Gründe
Sollten zwingende Gründe, wie höhere Gewalt, Unruhen, Streiks, staatliche Massnahmen (Schweiz oder dem Ziel- oder Durchfahrtsland), Epidemien, Pandemien usw. die sichere Durchführung der Reise verhindern, wird der Kunde so rasch als möglich über die Absage orientiert. In den Fällen nach diesem Abschnitt ist eine Absage auch am Reisetag für sämtliche allgemeinen Unternehmensdienstleistungen der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG entschädigungslos möglich.
6.3. In den Fällen nach 6.1, 6.2 und 6.3 sind die Wielandbus AG und die Horner Reisen AG bemüht, dem Kunden eine gleichwertige Ersatzreise anzubieten. Nimmt der Kunde an dieser nicht teil, werden die bezahlten Beträge spätestens innerhalb von 90 Tagen rückerstattet. Weitere Ansprüche seitens der Kunden sind ausgeschlossen. Eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 pro Person aber maximal CHF 120.00 pro Auftrag kann erhoben werden.

7. PROGRAMMÄNDERUNGEN, AUSFALL VON LEISTUNGEN WÄHREND DER REISE
7.1.
Müssen Programmänderungen während der Reise vorgenommen werden, bemüht sich die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG, eine gleichwertige Ersatzleistung/Alternative anzubieten. Sollte das Programm durch die Programmänderung einen objektiven Minderwert aufweisen, wird der Minderwert dem Kunden zurückvergütet. Führen unvorhergesehene notwendige Programmänderungen zu Zusatzkosten, weil unverschuldeterweise keine gleichwertige Ersatzleistung oder gleichwertige Rückbeförderungsmöglichkeit gegeben ist und die Massnahme im objektiven Interesse des Kunden erfolgt, gehen diese Zusatzkosten zu Lasten des Kunden. Während der Reise steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht und keine angemessene Alternative geboten werden kann oder der Kunde aus wichtigen Gründen die Ersatzleistung ablehnt.
7.2. Niedrigwasser bzw. Hochwasser, Wartezeiten an den Schleusen, Schleusendefekte oder Streiks, Änderungen von gesetzlichen Regelungen, Gezeiten sowie sonstige navigatorische Umstände können Änderungen oder Reduzierungen des Programms erforderlich machen. Eventuell werden Teilstrecken mit dem Car zurückgelegt oder entfallen ganz, unter Umständen werden der Umstieg auf ein anderes Schiff oder Hotelübernachtungen notwendig. Diese Entscheidungen müssen kurzfristig vom Kapitän, vom Veranstalter oder Reiseleiter getroffen werden. Solche Änderungen bedingen keinen Minderungs- oder Rücktrittsanspruch. Führen unvorhergesehene notwendige Programmänderungen zu Zusatzkosten, weil unverschuldeterweise keine gleichwertige Ersatzleistung oder gleichwertige Rückbeförderungsmöglichkeit gegeben ist, und die Massnahme im objektiven Interesse des Kunden erfolgt, gehen diese Zusatzkosten zu Lasten des Kunden.

8. REISEABBRUCH DURCH DEN KUNDEN
8.1. Wenn die Reise durch den Kunden abgebrochen wird, kann der Reisepreis nicht rückerstattet werden; allfällige Mehrkosten (z.B. Rücktransport) gehen zu Lasten des Kunden. Allgemein wird der Abschluss einer Rückreisekostenversicherung empfohlen, die für entstehende Kosten aufkommt wenn die Reise aus zwingenden Gründen (Krankheit, Unfall usw.) abgebrochen wird.

9. REISEABBRUCH DURCH DIE WIELANDBUS AG UND ODER HORNER REISEN AG
9.1. Sollten zwingende Gründe, wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Unruhen, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Pandemien usw. den Abbruch einer Reise verursachen, wird dem Kunden der objektive Wert der nichterbrachten Leistungen der Reise zurückvergütet. Allfällige Zusatzkosten (z.B. Rücktransport) werden dem Kunden belastet, sofern die Wahl einer teureren Ersatzleistung im Interesse des Kunden gelegen hat (z.B. Linien- anstelle Charterflug).

10. BEANSTANDUNGEN
10.1. Entspricht die allgemeine Unternehmensdienstleistung nicht der vertraglichen Vereinbarung oder erleidet der Kunde einen Schaden, so ist der Kunde verpflichtet bei der Reiseleitung, dem Chauffeur oder dem Gastgeber unverzüglich diesen Mangel oder Schaden zu beanstanden.
10.2. Die Reiseleitung, der Chauffeur oder der Gastgeber wird bemüht sein, innert einer der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird innert der Reise angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet, ist Abhilfe nicht möglich oder ist sie nicht genügend, so muss sich der Kunde die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der Reiseleitung, dem Chauffeur oder dem Gastgeber schriftlich bestätigen lassen. Diese sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen und der Gleichen anzuerkennen. Unterlässt der Kunde die Beanstandung und die schriftliche Bestätigung, kann die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nach Beendigung der Unternehmensdienstleistung nicht mehr auf Ihre Beanstandung usw. eingehen, womit der Kunde jegliche Rechte gegenüber der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG verliert.
10.3. Geltendmachung der Forderung
Sofern der Kunde Mängel, Rückvergütungen oder Schadenersatzforderungen gegenüber der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG geltend machen will, muss die Beanstandung innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Reiseende schriftlich unterbreitet werden. Der Beanstandung sind die Bestätigung der Reiseleitung, des Chauffeurs oder des Gastgebers und allfällige weitere Beweismittel beizulegen. Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG behalten sich das Recht vor, die Beanstandung mit den Aussagen der betreffenden Reiseleitung, dem Chauffeur oder des Gastgebers zu vergleichen. Macht der Kunde die Forderungen nicht innert 30 Tagen nach vereinbartem Reiseende geltend, verliert der Kunde alle Ansprüche und Rechte gegenüber der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG.

11. HAFTUNG 
11.1. Allgemeines
Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG vergütet dem Kunden den objektiven Wert vereinbarter, aber nicht erbrachter oder schlecht erbrachter Leistungen, soweit es der Reiseleitung, dem Carchauffeur oder dem Gastgeber nicht möglich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen und die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG oder den Leistungsträger ein Verschulden trifft.
11.2. Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse
11.2.1. Internationale Abkommen und nationale Gesetze
In Haftungsfällen, die im Zusammenhang mit Flugtransporten oder bei Benutzung anderer Dienstleister im Transportwesen eintreten, sind die Entschädigungsansprüche aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages auf die Summen beschränkt, die sich aus den anwendbaren internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen ergeben. Internationale Abkommen, nationale Gesetze mit Haftungsbeschränkungen bestehen insbesondere im Transportwesen (wie im Luftverkehr, in der Schifffahrt, im Eisenbahnverkehr usw.).
11.2.2. Haftungsausschlüsse
Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages oder der Schaden auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
a) auf Versäumnisse seitens des Kunden vor oder während der allgemeinen Unternehmensdienstleistung;
b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist;
c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger, trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. In diesen Fällen ist jegliche Schadenersatzpflicht von der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG ausgeschlossen;
d) die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG haften nicht für Leistungen von Drittparteien (Reiseveranstalter; Transportunternehmen und andere Leistungserbringer), die die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG entsprechend dem Auftrag des Kunden nur vermittelt haben und wo die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nicht Vertragsparteien sind (vgl. Einleitung ARVB). Die Haftung beschränkt sich in diesen Fällen auf die sorgfältige Erbringung der Vermittlungsleistung.
11.2.3. Personenschäden, Unfälle usw.
Für Personenschäden, Tod, Körperverletzungen usw., die die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nur, wenn die Schäden durch die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG oder beauftragte Dienstleistungsträger verschuldet sind. Vorbehalten bleiben die Haftungsbeschränkungen in internationale Abkommen und nationale Gesetze (Ziffer 11.2.1).5
11.2.4. Übrige Schäden (Sach- und Vermögensschäden usw.)
Bei übrigen Schäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, haften die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nur, wenn die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG oder ein Leistungsträger den Schaden verschuldeter Weise verursacht und sofern der Kunde anderweitig, z.B. von der Versicherung keine Entschädigung erhalten haben und der Kunde die Ansprüche gegen die für den Schaden Verantwortlichen an die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG abtritt. Die Leistung der Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG ist dabei insgesamt auf den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungsbeschränkungen in internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen (Ziffer 11.2.1).
11.2.5. Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten usw.
Die Wielandbus AG und oder Horner Reisen AG macht den Kunden darauf aufmerksam, dass der Kunde für eine sichere Aufbewahrung von Wertgegenständen, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Videoausrüstungen, elektronische Geräte, Arzneimittel usw. selber verantwortlich ist. In den Hotels sind diese Gegenstände an einem sicheren Ort oder im Safe aufzubewahren. Der Kunde darf diese Gegenstände auf keinen Fall im unbewachten Car oder sonst wo unbeaufsichtigt liegen lassen. Bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung usw. haftet die Wielandbus AG und oder Horner Reisen AG nicht.
11.2.6. Car-, Zug-, Flug- und Schifffahrpläne
Auch bei einer sorgfältigen Reiseorganisation kann die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG die Einhaltung der Fahrpläne nicht garantieren. Gerade infolge grossen Verkehrsaufkommens, Staus, Unfällen, Überlastung des Flugraumes, Umleitungen, verzögerter Grenzabfertigungen können Verspätungen auftreten. In all diesen Fällen haftet die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG nicht. 
11.2.7. Kuren-, Wellness-, Schönheitswochen usw.
Die Medizinalkuren unterstehen ärztlicher Beaufsichtigung, die Schönheitskuren werden unter der Aufsicht von Fachleuten durchgeführt. Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG vermitteln dem Kunden diese Angebote (Ziffer 11.2.2 lit d) und können daher nicht für die Ärzte, die Fachkräfte, deren Hilfspersonen oder den Behandlungserfolg einstehen oder sonst wie eine Haftung übernehmen.
11.3. Veranstaltungen während der Reise
Die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG lehnen alle Haftungsansprüche aus Schäden und Unfällen ausdrücklich ab, die anlässlich der Teilnahme an einem vor Ort gebuchten, im Pauschalangebot nicht enthaltenen Ausflug verursacht werden.
11.4. Vertragliche und ausservertragliche Haftung
Die Haftungsbestimmungen gelten sowohl für die vertragliche wie die ausservertragliche Haftung, dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse.

12. TRANSPORT VON KINDERN
Aufgrund der Gesetzgebung ist die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG verpflichtet, Kinder bis zum vollendeten 4. Altersjahr mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Rückhaltevorrichtung zu sichern. Die Wielandbus AG und oder Horner Reisen AG stellen entsprechende Sicherheitsvorrichtungen zur Verfügung (vorbehältlich Verfügbarkeit). Diese verstehen sich als Leihgabe während der ganzen Dauer der allgemeinen Unternehmensdienstleistung und müssen nach Beendigung jener zurückgegeben werden. Die Benutzung der Rückhaltevorrichtung ist obligatorisch, wofür die Verantwortung bei den gesetzlichen Vertretern oder der Begleitperson liegt. Der Transport von Kindern ohne Rückhaltevorrichtung ist verboten.

13. VERHALTEN AN BORD
In den Fahrzeugen der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG darf ohne Einverständnis durch die Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG kein Alkohol konsumiert werden, der persönlich mitgebracht wird. Das Mitführen und oder Konsumieren von Betäubungsmittel ist ebenfalls verboten. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen verboten. Wenn der Kunde nach den Einschätzungen der Mitarbeiter der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG durch sein Verhalten das Fahrzeug oder anderer Fahrgäste gefährdet oder aber den Chauffeur oder Begleitpersonal behindert, die Anordnungen der Crew missachtet oder sich in anderer Weise störend verhält, kann ein Weiterbefördern verweigert werden. Für Straftaten, welche in Fahrzeugen der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG begangen werden, kann der Kunde strafrechtlich belangt werden. 

14. BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN REEDEREI
An Bord der Schiffe gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Reederei.

15. HAFENLIEGEPLÄTZE
Es ist in einigen Städten üblich, dass die Hafenbehörden aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens mehreren Schiffen einen gemeinsamen Liegeplatz zuweisen. In diesen Fällen liegen die Schiffe nebeneinander und die freie Sicht aus der Kabine kann beeinträchtigt werden.

16. DATENSCHUTZ
Die vom Kunden an die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG mitgeteilten Daten werden gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz gespeichert. Soweit dies zur korrekten Vertragserfüllung notwendig ist, werden die Daten an Leistungsträger weitergegeben. Diese Leistungsträger können sich auch im Ausland befinden und unterstehen den ausländischen Datenschutzbestimmungen, die unter Umständen weniger streng als die schweizerischen Bestimmungen sind. Es ist auch möglich, dass die Wielandbus AG und oder die Horner Reisen AG oder der Leistungsträger verpflichtet sind, diese Daten oder Teile davon Behörden oder staatlichen Stellen zugänglich zu machen oder diese zu übermitteln. Indem der Kunde bei der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG eine allgemeine Unternehmensdienstleistung in Anspruch nimmt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, in Zukunft über Angebote, Aktionen usw. informiert zu werden. Der Kunde kann sich jederzeit aus der Verteilerliste austragen lassen (+41266705959; info@wielandbus.ch; +41264945656; info@horner.ch)

17. OMBUDSMAN
17.1. Vor einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG und dem Kunde sollte die Parteien an den unabhängigen Ombudsman der Reisebranche gelangen. Der Ombudsman ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen zwischen den Parteien eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen.
17.2. Die Adresse des Ombudsman lautet:
Ombudsman der Schweizer Reisebranche, Etzelstrasse 42, Postfach, 8038 Zürich
+41 (0)44 485 45 35 (Öffnungszeiten: www.ombudsman-touristik.ch) E-Mail: 
info@ombudsman-touristik.ch

18. MIETE VON FAHRZEUGEN
18.1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
18.1.2. Die Reservierung/ Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Kunde (Mieter) tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Mietvertrages durch den Mieter und der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG (Vermieterin) zustande (Vertragsschluss). Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Vertragstext mitsamt diesen ARVB zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
18.1.3. Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch, insbesondere nur zum privaten Gebrauch als Transportmittel für sich und allfällige Passagiere nebst Reisegepäck benützen.
18.2. Rücktritt durch den Mieter / Nichtübernahme der Mietsache
18.2.1. Tritt der Mieter bis 5 Tage vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, werden keine Kosten erhoben. Einen späteren Rücktritt vom Mietvertrag kann eine Annullationsgebühr von CHF 50.00 pro Mietsache auslösen.
18.2.2. Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug nicht spätestens drei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung zu Lasten der Vermieterin mehr.
18.2.3. Der Mieter ist in diesem Falle ohne weiteres verpflichtet, der Vermieterin pro nicht übernommenes Fahrzeug eine Ausfallspauschale von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Ausfallpauschale wird von einem allfällig bereits bezahlten Mietzins in Abzug gebracht. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.
18.2.4. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.
18.3. Voraussetzungen an den Mieter
18.3.1. Der Mieter muss vor Mietbeginn der Vermieterin einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Kategorie zustellen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass keine andere Person, ausgenommen ein dem Vermieter gemeldeter Zusatzfahrer, das Fahrzeug führt.
18.4 Fahrzeugübergabe an den Mieter
18.4.1. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll bzw. auf den Mietvertrag sowie dem Fehlen sonstiger Mängel (namentlich des Fehlens von Kfz-Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten) zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin vor Ort sofort mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.
18.4. Kaution
18.4.1. Der Mieter kann verpflichtet werden, bei Beginn der Mietzeit zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und wird im Mietvertrag vereinbart.
18.4.2. Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird die Kaution dem Mieter nach Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben.
18.4.3. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt zu halten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die Vermieterin ist berechtigt, ihren Anspruch auf Leistung der Kaution auch erst nach Beginn des Mietverhältnisses geltend zu machen.
18.5. Mietpreis
18.5.1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Tarif mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (inkl. Kilometerlimit, Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzfahrergebühren etc.).
18.5.2. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe.
18.6. Nutzung des Fahrzeuges
18.6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube; das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke
zu nutzen und die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender sofortiger Benachrichtigung der Vermieterin.
18.6.2. Nutzungsbeschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen für Rennen und Schleuderkurse; als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen; unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.; unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamenten und Aufputschmitteln; in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand; zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem; zur Weitervermietung und zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.
18.6.3. Unterhalt
Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen.
18.6.4 Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.00 übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.
18.7. Sorgfalt und Anzeigepflichten
18.7.1. Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme,
hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
18.7.2. Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss Ziffer 18.7.1, wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wegfällt. Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen. 
18.8. Verkehrsregelverletzung
18.8.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige während der Reise durchfahrenen Länder geltenden besonderen Verkehrsregeln zu informieren.
18.8.2. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen). Sollte die Vermieterin dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist die Vermieterin berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen.
18.8.3. Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 35.00 für deren administrativen Aufwand zu bezahlen.
18.9. Rückgabe des Fahrzeuges
18.9.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter –abholung erfolgt keine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.
18.9.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Ort an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben.
18.9.3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
18.9.4. Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten.
18.9.5. Bei Nutzung des Navigationsgeräts oder Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/ Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug abgerufen werden können, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung besorgt zu sein. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten berechtigt, aber nicht verpflichtet.
18.9.6. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
18.9.7. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der betreffenden Station der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

19. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
19.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Wielandbus AG und oder der Horner Reisen AG ist schweizerisches Recht anwendbar. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist Murten für die Wielandbus AG und Tafers für die Horner Reisen AG Gerichtsstand.
19.2. Im Falle von Auslegungsdifferenzen aufgrund von Unterschieden in den Formulierungen in den verschiedenen Sprachen ist die deutsche Version massgebend.

Rechtsdienst der Wielandbus AG, Murten
Mai 2022

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